LG Wuppertal - Beschluß vom 10.08.1993
6 T 631/93
Normen:
BGB § 1835, § 1836, § 1908i Abs. 1 ; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
JurBüro 1994, 413

LG Wuppertal - Beschluß vom 10.08.1993 (6 T 631/93) - DRsp Nr. 1995/2194

LG Wuppertal, Beschluß vom 10.08.1993 - Aktenzeichen 6 T 631/93

DRsp Nr. 1995/2194

1. Der Berufsbetreuer kann nicht eine von ihm auf Vergütung und Auslagenersatz zu zahlende Umsatzsteuer besonders erstattet verlangen. § 8 Abs. 1 Nr. 3 ZSEG ist nicht anwendbar, da die Vorschriften des § 1836 BGB ausschließlich auf die Bestimmungen des ZSEG für Zeugen verweisen. Aus § ergibt sich nicht anderes. Die Umsatzsteuer ist keine Aufwendung, die der Berufsbetreuer im Interesse des Betreuten macht. Es handelt sich vielmehr ähnlich der Einkommensteuer um eine persönliche Steuerschuld des Betreuers, die dadurch ausgelöst wird, daß er für seine Tätigkeit als Betreuer eine Vergütung erhält. Im übrigen ist festzuhalten, daß im Zivilrecht das Entgelt grundsätzlich die Mehrwertsteuer umfaßt, falls nicht etwas anderes vereinbart oder gesetzlich etwas anderes angeordnet ist, was bei der Vergütung und dem Auslagenersatz des Berufsbetreuers jedoch nicht der Fall ist.