LG Wuppertal - Urteil vom 23.11.1995 (9 S 232/95) - DRsp Nr. 1998/185
LG Wuppertal, Urteil vom 23.11.1995 - Aktenzeichen 9 S 232/95
DRsp Nr. 1998/185
Der Unterhaltsschuldner genügt seiner Verpflichtung zur Erteilung von Auskunft über sein Einkommen nicht dadurch, daß er Bescheinigungen seines Arbeitgebers über sein Nettoeinkommen vorlegt. Er muß vielmehr sein Bruttogehalt, Art und Umfang der Abzüge sowie Sonderzahlungen wie Weihnachts- und Urlaubsgeld möglicherweise auch Spesen, Auslösungen, Tantiemen und ähnliches im einzelnen angeben und hierüber Belege vorlegen.