LG Zwickau - Beschluß vom 26.09.1995
6 T 194/95
Normen:
BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908i; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 4 ;
Fundstellen:
BtPrax 1996, 32

LG Zwickau - Beschluß vom 26.09.1995 (6 T 194/95) - DRsp Nr. 1996/23403

LG Zwickau, Beschluß vom 26.09.1995 - Aktenzeichen 6 T 194/95

DRsp Nr. 1996/23403

Bei der Festsetzung der Vergütung für den Betreuer gemäß den §§ 1908i, 1836 Abs. 2, 1835 Abs. 4 BGB ist die Umsatzsteuer zu erstatten und gesondert auszuweisen. Dies ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 8 Abs. 1 Ziff. 4 ZSEG.

Normenkette:

BGB § 1835 Abs. 4, § 1836 Abs. 2, § 1908i; ZSEG § 8 Abs. 1 Nr. 4 ;

Gründe:

Für eine analoge Anwendung des § 8 Abs. 1 Ziff. 4 ZSEG spricht, daß die Situation des Berufsbetreuers diesbezüglich mit der eines Sachverständigen durchaus vergleichbar ist. Nur durch die Erstattung und gesonderte Ausweisung der Umsatzsteuer wird gewährleistet, daß der dem Betreuer zugesprochene Mehrbetrag exakt dem Betrag entspricht, den er an Umsatzsteuer an das Finanzamt abzuführen hat, so daß die Vergütung dem Betreuer ohne Abzüge zugute kommt und der zugrunde gelegte Nettostundensatz ohne weiteres erkennbar ist. Die Kammer ist deswegen der Auffassung, daß neben dem Nettostundensatz die gesondert auszuweisende Umsatzsteuer zu erstatten ist (so im Ergebnis auch Palandt-Diederichsen, 54. Auflage § 1836 Rnz. 9; BayObLG FamRZ 95, 692 für den Vereinsbetreuer; OLG Naumburg, RPfl 1994, 295 f.; Schmidt, Betreuungsrecht, 2. Auflage 1993, Rnz. 536/532; Knittel BetrG 2.1, Nr. 42 zu § 1836 BGB).