BGH - Urteil vom 05.12.2018
XII ZR 116/17
Normen:
BGB § 203; BGB § 1375; BGB § 1376;
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 15.04.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 351 F 312/04
OLG Hamburg, vom 28.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 UF 95/10

Liquidationswert (Zerschlagungswert) als unterste Grenze des Unternehmenswerts; Versilberung des Unternehmens zur Mobilisierung des Vermögens zur Zahlung des Zugewinnausgleichs; Verweigerung der Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen durch den Schuldner

BGH, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen XII ZR 116/17

DRsp Nr. 2020/1239

Liquidationswert (Zerschlagungswert) als unterste Grenze des Unternehmenswerts; "Versilberung" des Unternehmens zur Mobilisierung des Vermögens zur Zahlung des Zugewinnausgleichs; Verweigerung der Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen durch den Schuldner

a) Der Liquidationswert (Zerschlagungswert) gilt in der Regel als unterste Grenze des Unternehmenswerts.b) Der Ansatz des Liquidationswerts kommt grundsätzlich dann in Betracht, wenn das Unternehmen zur Mobilisierung des Vermögens "versilbert" werden muss, um den Zugewinnausgleich zahlen zu können, oder wenn dem Unternehmen wegen schlechter Ertragslage oder aus sonstigen Gründen keine günstige Fortführungsprognose gestellt werden kann.c) Will der Schuldner die Fortführung schwebender Vergleichsverhandlungen verweigern, muss er diese Verweigerung wegen der verjährungsrechtlichen Bedeutung für die Durchsetzbarkeit der geltend gemachten Ansprüche durch ein klares und eindeutiges Verhalten zum Ausdruck bringen (im Anschluss an BGH Urteile vom 8. November 2016 - VI ZR 594/15 - NJW 2017, 949 und vom 17. Februar 2004 - VI ZR 429/02 - NJW 2004, 1654).

Tenor

Auf die Revision des Antragsgegners wird das Urteil des 3. Familiensenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 28. November 2017 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil des Antragsgegners entschieden worden ist.