OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 26.05.2003
20 W 61/03
Normen:
FGG § 142 ; FGG § 144 ; UmwG § 16 Abs. 2 ; UmwG § 20 Abs. 1 Zif. 4 ; UmwG § 20 Abs. 2 ;
Fundstellen:
GmbHR 2003, 1276
OLGReport-Frankfurt 2003, 472
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/M. - 3/7 T 47/02 - 18.12.2002,

Löschung der Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 20 W 61/03

DRsp Nr. 2003/10701

Löschung der Eintragung einer Verschmelzung im Handelsregister

»Nach Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übernehmenden Rechtsträgers kommt eine Löschung der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister des übertragenden Rechtsträgers weder wegen eines möglichen vorausgegangen Verstoßes gegen die Verfahrensvorschriften über die Registersperre nach § 16 Abs. 2 UmwG noch wegen geltend gemachter materieller Mängel des Verschmelzungsbeschlusses in Betracht.«

Normenkette:

FGG § 142 ; FGG § 144 ; UmwG § 16 Abs. 2 ; UmwG § 20 Abs. 1 Zif. 4 ; UmwG § 20 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Am 19. August 2002 wurde für die Betroffene in das Handelsregister eingetragen, dass sie durch Beschlüsse der beteiligten Hauptversammlungen vom 16. und 18. Juli 2002 durch Übertragung ihres Vermögens als Ganzes ohne Abwicklung gemäß § 2 Nr. 1 i.V.m. §§ 46 ff, 60 ff Umwandlungsgesetz mit der Bet. zu 4. durch Aufnahme verschmolzen ist. Am 20. August 2002 erfolgte im Handelsregister des Sitzes der Bet. zu 4. die Eintragung der Verschmelzung.