OLG Düsseldorf - Beschluss vom 07.03.2003
3 Wx 162/02
Normen:
BGB § 2113 ; BGB § 2136 ; GBO § 19 ; GBO § 22 ; GBO § 29 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 1781
NJW-RR 2003, 1592
OLGReport-Düsseldorf 2003, 362
ZEV 2003, 296
Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, vom 13.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 219/01

Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 07.03.2003 - Aktenzeichen 3 Wx 162/02

DRsp Nr. 2003/8511

Löschung eines im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks

»Übereignet der nicht befreite Vorerbe in Erfüllung eines angeordneten Vermächtnisses ein Nachlassgrundstück an den Vermächtnisnehmer, so ist zur Löschung des im Grundbuch eingetragenen Nacherbenvermerks die Zustimmung des (der) Nacherben nicht erforderlich.«

Normenkette:

BGB § 2113 ; BGB § 2136 ; GBO § 19 ; GBO § 22 ; GBO § 29 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligte zu 1. ist als Eigentümerin des o.a. Grundbesitzes im Grundbuch eingetragen. Das Grundstück stand vorher im Eigentum ihrer am 12.05.1999 verstorbenen Tante, Frau M... B.... Diese hatte in einem handschriftlichen Testament die Beteiligte zu 1. zu ihrer alleinigen Vorerbin und zu Nacherben deren eheliche Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt. In dem Testament war u.a. unter der Überschrift: "Zweites Vermächtnis" folgendes bestimmt: