BGH - Beschluss vom 19.12.2013
V ZB 209/12
Normen:
BGB § 1913 S. 2; BGB § 2113 Abs. 1; GBO § 22 Abs. 1; GBO § 51;
Fundstellen:
FGPrax 2014, 98
FamRZ 2014, 832
FuR 2014, 434
MDR 2014, 827
NJW 2014, 1593
WM 2014, 1438
ZEV 2014, 252
Vorinstanzen:
AG Prenzlau, vom 20.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen Friedenfelde Blatt 276-2
OLG Brandenburg, vom 25.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Wx 44/12

Löschung eines Nacherbenvermerks bei Ausscheidung des Grundstücks aufgrund einer Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass

BGH, Beschluss vom 19.12.2013 - Aktenzeichen V ZB 209/12

DRsp Nr. 2014/5696

Löschung eines Nacherbenvermerks bei Ausscheidung des Grundstücks aufgrund einer Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass

Ein Nacherbenvermerk ist zu löschen, wenn dem Grundbuchamt nachgewiesen wird, dass das Grundstück aufgrund einer mit Zustimmung des Nacherben vorgenommenen Verfügung des Vorerben aus dem Nachlass ausgeschieden ist. Ist der Nacherbe unbekannt, bedarf die Verfügung der Zustimmung eines für ihn bestellten Pflegers. Ein nur abstrakt bestimmter Nacherbe ist im Zweifel ebenso bekannt wie ein namentlich bezeichneter Erbe, wenn feststeht, wer die abstrakte Bestimmung erfüllt und sich daran bis zum Nacherbfall außer durch den Tod der bestimmten Person nichts mehr ändern kann.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zu 1 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass seine Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen wird.

Im Übrigen werden auf die Rechtsmittel des Antragstellers zu 2 der Beschluss des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 25. Oktober 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Prenzlau - Grundbuchamt - vom 20. Januar 2012 aufgehoben.