BGH vom 02.07.1986
IVb ZR 54/85
Normen:
ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Beruhen 1
BGHR ZPO § 549 Abs. 1 Kausalität 2
BGHR ZPO § 623 Abs. 1 Abtrennung 1
BGHR ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 Härte 1
BGHR ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 Vorabentscheidung 1
DRsp IV(418)235b-c
FamRZ 1986, 898
MDR 1987, 40
NJW 1987, 1772

Lösung des Scheidungsverbundes

BGH, vom 02.07.1986 - Aktenzeichen IVb ZR 54/85

DRsp Nr. 1992/3634

Lösung des Scheidungsverbundes

»Zu den Voraussetzungen einer Lösung des Scheidungsverbundes gemäß § 628 Abs. 1 Nr. 3 ZPO

Normenkette:

ZPO § 628 Abs. 1 Nr. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien haben am 15. Juni 1962 die Ehe geschlossen, aus der zwei am 24. April 1965 und 17. Mai 1967 geborene Kinder hervorgegangen sind. Seit Juli 1982 lebten sie getrennt.

Der Scheidungsantrag des Ehemannes (Antragsteller) ist am 14. Februar 1983 zur vereinfachten Zustellung an den Prozeßbevollmächtigten der Ehefrau (Antragsgegnerin) gegeben worden; bei den Akten befindet sich indessen nur ein nicht unterzeichnetes Empfangsbekenntnis vom 18. Februar 1983.

Die Ehefrau, die im Termin vom 17. Oktober 1983 dem Scheidungsantrag des Ehemannes zugestimmt hat, hat im Laufe des Verfahrens erster Instanz beantragt, ihr nachehelichen Unterhalt von monatlich 795 DM zuzusprechen sowie den Ehemann zu verurteilen, für das minderjährige Kind ab Scheidung einen monatlichen Unterhalt von 422, 50 DM zu zahlen. Ferner hat sie im Wege der Stufenklage Auskunft über das Vermögen des Ehemannes am 18. Februar 1983, eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft sowie die Zahlung eines Zugewinnausgleichs in noch zu beziffernder Höhe begehrt.

Über den Unterhalt für beide gemeinschaftlichen Kinder ist am 20. September 1984 ein Prozeßvergleich abgeschlossen worden.