FG Hamburg - Urteil vom 25.04.2003
VI 64/02
Normen:
EStG § 31 S. 4 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 38a Abs. 2 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 51a ;
Fundstellen:
DB 2004, 227
DStRE 2003, 1385
EFG 2003, 1621

Lohnsteuerpauschalierungsbescheid: Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

FG Hamburg, Urteil vom 25.04.2003 - Aktenzeichen VI 64/02

DRsp Nr. 2003/12401

Lohnsteuerpauschalierungsbescheid: Keine Berücksichtigung von Kinderfreibeträgen

Kein Abzug von Kinderfreibeträgen bei der Ermittlung der durchschnittlichen Jahreslohnsteuer

Normenkette:

EStG § 31 S. 4 ; EStG § 38a Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 38a Abs. 2 ; EStG § 40 Abs. 1 Satz 1 ; EStG § 51a ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob bei der Ermittlung des durchschnittlichen Steuersatzes für nachgeforderte Lohnsteuer Kinderfreibeträge abzuziehen sind.

Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der Service GmbH. Diese veranstaltete am 1./2. Februar 1996, am 30./31. Januar 1997 (nicht Gegenstand dieses Verfahrens) und am 29./30. Januar 1998 zweitägige Jahrestagungen, die auch unterhaltende und kulturelle Bestandteile boten und unstreitig zu lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteilen der teilnehmenden Arbeitnehmer führten. Im Rahmen einer Lohnsteueraußenprüfung für den Zeitraum Dezember 1994 bis Dezember 1998 wurden die geldwerten Vorteile abweichend von der durch die Klägerin vorgenommene Pauschalierung ermittelt; die Jahrestagungen sind in Tz. 1 des Prüfungsberichtes vom 17. Oktober 2000 dargestellt.