AG Köln - Urteil vom 10.11.1997
358 F 74/95
Normen:
BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1999, 95
NJWE-FER 1998, 100

AG Köln - Urteil vom 10.11.1997 (358 F 74/95) - DRsp Nr. 1998/16878

AG Köln, Urteil vom 10.11.1997 - Aktenzeichen 358 F 74/95

DRsp Nr. 1998/16878

Macht der auf Zahlung des Zugewinns in Anspruch genommene Ehegatte keine Angaben über die Umstände der Ausgabe eines bestimmten Betrages vor dem Stichtag und weigert er sich, sich hierüber als Partei vernehmen zu lassen, kann davon ausgegangen werden, daß hinsichtlich dieser Ausgabe die Voraussetzungen des § 1375 Abs. 2 Nr. 1 BGB gegeben sind. Im Rahmen von § 1375 Abs. 2 BGB trägt der Ehegatte, der sich auf eine Erhöhung des Endvermögens des anderen Ehegatten beruft, die Darlegungs- und Beweislast hierfür. Erbringt ein Ehegatte Geldzahlungen an einen Erpresser, so sind diese bei der Berechnung des Endvermögens nicht zu berücksichtigen, wenn durch die Zahlungen ein noch größerer Schaden oder gar die Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz abgewendet werden sollte.

Normenkette:

BGB § 1375 Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, Nr. 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1999, 95
NJWE-FER 1998, 100