LAG Köln - Beschluss vom 30.09.2013
11 Ta 177/13
Normen:
§§ 117 III, IV, 118 II 4 ZPO; Art. 2 I, 20 III GG;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, vom 17.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2149/12

Mängel bei PKH-GesuchHinweispflicht des Gerichts bei PKHGebot der Fairness

LAG Köln, Beschluss vom 30.09.2013 - Aktenzeichen 11 Ta 177/13

DRsp Nr. 2013/24054

Mängel bei PKH-Gesuch Hinweispflicht des Gerichts bei PKHGebot der Fairness

1. Das Gericht ist im PKH-Verfahren aus dem Gebot der prozessualen Fairness verpflichtet, den Antragsteller rechtzeitig unter Fristsetzung auf die Mängel des PKH-Gesuchs hinzuweisen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Antragsteller vor Instanzende ausdrücklich das Gericht daran erinnert hat, über das Gesuch zu entscheiden (LAG Köln, Beschl. v. 30.01.2008 - 9 Ta 24/08 - m.w.N.).2. Aus dem Gebot eines fairen Verfahrens gemäß Art. 2 Abs. 1, 20 Abs. 3 GG folgt u. a., dass das Gericht aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern, Unklarheiten oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile ableiten darf (BVerfG, Beschl. v. 18.07.2013 - 1 BvR 1623/11 - m.w.N.).

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Aachen vom 17.05.2013 - 6 Ca 2149/12 - aufgehoben.

Das Prozesskostenhilfegesuch wird zur erneuten Entscheidung an das Arbeitsgericht Aachen zurückverwiesen.

Normenkette:

§§ 117 III, IV, 118 II 4 ZPO; Art. 2 I, 20 III GG;

Gründe

I. Mit der im Mai 2012 erhobenen Klage hat der Kläger Prozesskostenhilfe beantragt, verbunden mit der Ankündigung, die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachzureichen.