Die Formulierung, daß Ansprüche nur an Bauhandwerker und sonstige Dritte abgetreten sind, bedeutet nach BGH, NJW 1980, 2800, daß die Gewährleistungsansprüche gegen Architekten nicht abgetreten sind (a.A. OLG Düsseldorf, BauR 1984, 201).
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