| Autor: Mainz-Kwasniok |
Herr Classen ist Jurist und seit dem Studium verheiratet, er hat für sein Alter gesetzliche Anwartschaften bei der DRV Bund, beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte und seit seiner Ernennung zum Familienrichter beim LBV NRW. Außerdem hat er privat noch Beiträge in eine Rentenversicherung eingezahlt. Im Rahmen des laufenden Scheidungsverfahrens kommen nach und nach die Auskünfte und ergeben insgesamt ein an die Frau zu übertragendes Ehezeit-Kapital von rd. 200.000 €.
Frau Classen hat während der Ehe nur Teilzeit als Rechtsanwaltsfachangestellte gearbeitet, ihre DRV-Anwartschaft ergibt einen korrespondierenden Kapitalwert von rd. 50.000 €, die dem Mann zu übertragen wären.
Die Eheleute haben je zu 1/2 ein Einfamilienhaus, dessen Marktwert abzüglich der derzeitigen Darlehensvaluta 300.000 € beträgt.
Der Zugewinnausgleich spielt keine Rolle (nicht werthaltig oder vertraglich ausgeschlossen).
Wenn Frau Classen das Eigenheim zu Alleineigentum übernehmen möchte, müsste sie 150.000 € bankfinanzieren. Alternativ lohnt sich der Blick auf den Versorgungsausgleich.
Seit 2009 ist der Gesetzgeber freizügiger geworden, was Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich (VA) angeht. Wenn Sie irgendwo von einer „Jahresfrist“ oder von „Genehmigungsbedürftigkeit“ lesen – das ist altes Recht.
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