Mandatssituation 20.3: Anrechnung der Geschäftsgebühr

Autoren: Nickel/Godendorff

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Das Unterhaltsverfahren mit einem Wert von 6.000 Euro ist abgeschlossen, die VKH-Liquidation soll eingereicht werden. Nach einem Wert von ebenfalls 6.000 Euro hat Frau Müller die Gebühren für die vorherige außergerichtliche Tätigkeit bezahlt.

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Sind die Gebühren für die vorgerichtliche Tätigkeit abgerechnet und bezahlt?

Identischer Verfahrenswert?

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Anrechnung der Geschäftsgebühr

Nach der Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (Vergütungsverzeichnis) wird eine entstandene Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG zur Hälfte, bei Wertgebühren jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75, auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens angerechnet. Auf diese Anrechnungsvorschrift kann sich gem. § 15a Abs. 3 RVG ein Dritter nur berufen, wenn

er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat (auch durch Aufrechnung: OLG Köln, NJW-Spezial 2011, 764) oder

wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder

beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden.