Mandatssituation 4.4: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt

Autor: Dimmler

Sachverhalt Checkliste Lösung Verfahren

Mechthild Bader (Mandatssituation 4.1) erzählt Ihnen im Laufe der Beratung über den Kindesunterhalt, dass Marie (5) für ca. 30 Stunden pro Woche eine Kindertagesstätte besucht. Für die Kindertagesstätte fallen 140 Euro (zzgl. Essenskosten) an.

Sie möchte wissen, wie dieser Betrag zwischen ihr und Norbert aufgeteilt werden kann bzw. ob dieser Betrag im Tabellenunterhalt bereits enthalten ist.

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Lesen Sie Nr. 12.4 der für den betreffenden Bezirk gültigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (nicht in allen Leitlinien besetzt).

Lesen Sie BGH, Urteil vom 05.03.2008 - XII ZR 150/05, FamRZ 2008, 1152, und BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07, FamRZ 2009, 962.

Enthalten die Kindergartenkosten bereits einen Verpflegungsanteil, oder handelt es sich um "reine" Betreuungskosten?

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Vorbemerkung

Hat ein Kind einen über den allgemeinen Lebensbedarf hinausgehenden zusätzlichen Bedarf, stellt sich die Frage, ob und ggf. nach welchem Schlüssel dieser zusätzliche Bedarf von beiden Elternteilen zu tragen ist.

Bei den Zusatzkosten unterscheidet man hierbei zwischen dem sogenannten Mehrbedarf und dem sogenannten Sonderbedarf.

Mehrbedarf

Ein Mehrbedarf liegt dann vor, wenn es sich um einen Bedarf handelt, der und anfällt. Dieser Bedarf ist als regelmäßiger Mehrbedarf bereits bei der Bemessung des laufenden Unterhalts zu berücksichtigen.