Mandatssituation 4.1: Grundfall Kindesunterhalt Mandatssituation 4.2: Auskunft Mandatssituation 4.3: Einstweilige Anordnung Kindesunterhalt Mandatssituation 4.4: Mehrbedarf beim Kindesunterhalt Mandatssituation 4.5: Kindesunterhalt beim Wechselmodell Mandatssituation 4.6: Unterhalt des volljährigen Kindes Mandatssituation 4.7: Trennungsunterhalt (mit Wohnwert) Mandatssituation 4.7a: Trennungsunterhalt (Naturalunterhalt) Mandatssituation 4.8: Nachehelicher Unterhalt Mandatssituation 4.9: Dreiteilung beim Ehegattenunterhalt Mandatssituation 4.10: Unterhalt der nicht verheirateten Mutter Mandatssituation 4.11: Gutverdienender Single: "Mutti wird allmählich gebrechlich" - Die vorsorgende Beratung hinsichtlich Elternunterhalt Mandatssituation 4.12: Familienvater: "Das Sozialamt will Elternunterhalt" - Berechnung von Elternunterhalt unter Berücksichtigung mehrerer Unterhaltsberechtigter Mandatssituation 4.13: Trotz Gutverdiener-Ehemann und Vermögen: keine Elternunterhaltspflicht Mandatssituation 4.14: Kein Elternunterhalt trotz hohen Vermögens Mandatssituation 4.15: Mehrere erwachsene Kinder: "Ich sehe nicht ein, für die anderen mitzubezahlen" - Die Geschwisterhaftung beim Elternunterhalt Mandatssituation 4.16: Das vernachlässigte Kind: "Vati hat sich nie um mich gekümmert" - Verwirkung von Elternunterhalt wegen unbilliger Härte Mandatssituation 4.17: Vorweg geerbt: "Geschenkt ist geschenkt und wiederholen ist gestohlen" - Rückforderung von Schenkung wegen Verarmung Mandatssituation 4.18: Anruf aus dem Altenheim: "Mein Geld geht zur Neige, bitte verklagen Sie meinen Sohn" - Elternunterhaltsforderung aus Sicht des Berechtigten

Mandatssituation 4.8: Nachehelicher Unterhalt

Autor: Dimmler

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Paul Meister und Tine Holm waren verheiratet. Sie haben zwei gemeinsame Kinder: Merlin (5) und Fee (3). Paul ist Lehrer; er verdient 3.200 € netto monatlich. Tine betreut die Kinder und ist seit der Geburt von Fee nur noch in eingeschränktem Umfang berufstätig; ihr Nettoeinkommen beträgt 200 €. Sie erhält das Kindergeld.

Paul und Tine sind geschieden.

Tine möchte wissen, wie viel Unterhalt sie verlangen kann.

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Praxistipp

Wie bei allen Unterhaltsfällen gilt: Lesen Sie die für den betreffenden OLG-Bezirk gültigen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien, insbesondere dann, wenn Sie mit einem Unterhaltsfall in einem für Sie „fremden“ OLG-Bezirk tätig sind.

Folgende Prüfschritte und Informationen sind wichtig:

Vorprüfung § 1569 BGB : Kommt überhaupt ein Unterhaltstatbestand der §§ 1570  ff. BGB in Betracht?

Falls ja: Voraussetzungen des in Frage kommenden Unterhaltstatbestands prüfen

Besteht bereits eine außergerichtliche (ggf. nicht titulierte) Vereinbarung über den nachehelichen Unterhalt?

Ist der Unterhaltspflichtige evtl. weiteren Kindern oder anderen Personen gegenüber unterhaltspflichtig?

Wie exakt kennt die Mandantin das Einkommen des Unterhaltspflichtigen? Verfügt sie über Belege? Sind Sonderzahlungen und Einkommensteuererstattungen berücksichtigt?