Mandatssituation 5.8: Schutzmaßnahmen nach § 1666 BGB

Autor: Kraft

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Die zwölfjährige Cara schreibt an ihre Lehrerin: "Bitte helfen Sie mir, ich halte es zu Hause nicht mehr aus, ich tue mir was an." Daraufhin kommen zwei Mitarbeiterinnen des Jugendamts in die Schule und sprechen mit dem Mädchen. Cara berichtet, dass sie sich geritzt habe und zeigt eine Wunde. Sie will unter keinen Umständen nach Hause und sagt, sie habe Angst, dass sie sich zu Hause etwas antun werde. Das Jugendamt fordert Caras Eltern auf, der Unterbringung in einer Wohngruppe der Jugendhilfe zuzustimmen, bis ermittelt werden kann, welche Hilfen Cara benötigt. Da die Eltern dies ablehnen, spricht das Jugendamt die Inobhutnahme gem. § 42 Abs. 1 SGB VIII aus und beantragt beim Familiengericht die Genehmigung dieser Maßnahme. Das Jugendamt bestimmt, dass die Eltern Cara zwei Abende in der Woche besuchen können. Nachdem Cara drei Wochen in der Wohngruppe verbracht hat, äußert sie eindringlich bei jedem Umgang, dass sie wieder nach Hause möchte. Die Therapeutin, die Cara jede Woche sieht, hat mitgeteilt, dass Cara zwar ein hochbelastetes Kind, aber nicht akut suizidgefährdet sei.

Caras Mutter erteilt Ihnen den Auftrag, die erforderlichen Schritte einzuleiten, damit Cara zurück nach Hause kann.

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