BGH - Beschluss vom 13.02.2013
XII ZB 527/12
Normen:
Fundstellen:
FamFR 2013, 150
FamRB 2013, 135
FuR 2013, 321
NJW-RR 2013, 515
NZS 2013, 387
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 113 F 1111/10
OLG Nürnberg, vom 15.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 UF 889/12

Maßgeblich anwendbares Recht beim Versorgungsausgleich bei Abtrennung des Verfahrens vom Scheidungsverbund bei Aussetzung als Folgesache und Wiederaufnahme erst nach dem 1. September 2009

BGH, Beschluss vom 13.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 527/12

DRsp Nr. 2013/4642

Maßgeblich anwendbares Recht beim Versorgungsausgleich bei Abtrennung des Verfahrens vom Scheidungsverbund bei Aussetzung als Folgesache und Wiederaufnahme erst nach dem 1. September 2009

VersAusglG §§ 27, 35 Eine befristete Herabsetzung des Versorgungsausgleichs ist nicht bereits deshalb geboten, weil das Verfahren über den Versorgungsausgleich ausgesetzt war und dem ausgleichspflichtigen Ehegatten, wäre über den Versorgungsausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht entschieden worden, das sogenannte Rentnerprivileg (§ 101 SGB VI Abs. 3 a.F.) zugutegekommen wäre.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Zivilsenats und Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 15. August 2012 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 4.978 €

Normenkette:

VersAusglG § 27; VersAusglG § 35;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über den Versorgungsausgleich.