OLG München - Beschluß vom 10.01.1990
26 UF 1785/88
Normen:
GKG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
FamRZ 1990, 778

OLG München - Beschluß vom 10.01.1990 (26 UF 1785/88) - DRsp Nr. 1996/23132

OLG München, Beschluß vom 10.01.1990 - Aktenzeichen 26 UF 1785/88

DRsp Nr. 1996/23132

Maßgeblich für den Streitwert einer Unterhaltsklage ist nach § 17 Abs. 1 GKG der Jahresbetrag des eingeklagten Unterhalts. Unerheblich ist es, daß der Unterhaltsschuldner einen Teilbetrag freiwillig zahlt, wenn der Unterhaltsberechtigte den vollen Unterhalt einklagt. Daß Klagen über unstreitige Ansprüche generell möglich sind, zeigt bereits § 93 ZPO. Der Streitwert muß sich immer am Klageantrag orientieren, ohne daß es darauf ankäme, ob die Klage zulässig oder unbegründet ist, oder ob der ihr zugrunde liegende materielle Anspruch streitig ist oder nicht.

Normenkette:

GKG § 17 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
FamRZ 1990, 778