OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2009
17 UF 115/09
Normen:
BGB § 1587 a.F.; SVG § 45; SVG § 55;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 734
Vorinstanzen:
AG Freudenstadt, vom 11.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 423/05

Maßgebliche Altersgrenze bei der Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten; Behandlung erhöhter Dienstbezüge nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 17 UF 115/09

DRsp Nr. 2009/26048

Maßgebliche Altersgrenze bei der Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten; Behandlung erhöhter Dienstbezüge nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung

1. Für die Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten ist die sog. besondere Altersgrenze (und nicht die allgemeine Altersgrenze) zugrunde zu legen. 2. Zur Behandlung erhöhter Dienstbezüge im Versorgungsausgleich nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung (bei Ehezeitende vor dem 1. Juli 2009).

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Freudenstadt vom 11. April 2008 - 3 F 423/05 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd werden auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 31,52 €, bezogen auf den 31. Juli 2005, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 1587 a.F.; SVG § 45; SVG § 55;

Gründe:

I.