OLG Stuttgart - Beschluss vom 12.11.2009
17 UF 148/09
Normen:
BGB § 1587 a.F.; SVG § 45; SVG § 55;
Vorinstanzen:
AG Bad Mergentheim, vom 15.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 182/08

Maßgebliche Altersgrenze bei der Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten; Behandlung erhöhter Dienstbezüge nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 12.11.2009 - Aktenzeichen 17 UF 148/09

DRsp Nr. 2009/26049

Maßgebliche Altersgrenze bei der Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten; Behandlung erhöhter Dienstbezüge nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung

1. Für die Ermittlung ehezeitbezogener Versorgungsanwartschaften von Soldaten ist die sog. besondere Altersgrenze (und nicht die allgemeine Altersgrenze) zugrunde zu legen. 2. Zur Behandlung erhöhter Dienstbezüge im Versorgungsausgleich nach Wegfall der jährlichen Sonderzahlung (bei Ehezeitende vor dem 1. Juli 2009).

Tenor:

1. Auf die Beschwerde der Wehrbereichsverwaltung Süd wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Mergentheim vom 15. April 2009 - 1 F 182/08 - in seiner Ziffer 2 wie folgt abgeändert:

Zu Lasten der Versorgung des Antragsgegners bei der Wehrbereichsverwaltung Süd werden auf dem Versicherungskonto Nummer ... der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von monatlich 203,98 €, bezogen auf den 30. September 2008, begründet. Der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften ist in Entgeltpunkte umzurechnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Beschwerdewert: 1.000 €.

Normenkette:

BGB § 1587 a.F.; SVG § 45; SVG § 55;

Gründe:

I.