BGH - Beschluß vom 26.10.2005
XII ZB 125/05
Normen:
BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 114 § 233 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 32
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg, vom 30.05.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 UF 40/05
AG Fürstenwalde, vom 19.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 342/02

Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder durch einen Elternteil

BGH, Beschluß vom 26.10.2005 - Aktenzeichen XII ZB 125/05

DRsp Nr. 2005/19841

Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse bei Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für minderjährige Kinder durch einen Elternteil

Im Rahmen einer nach § 1629 Abs. 3 S. 1 BGB im Wege der gesetzlichen Prozessstandschaft erhobenen Klage auf Kindesunterhalt sind für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des klagenden Elternteils und nicht diejenigen der betroffenen Kinder maßgebend (BGH - XII ZB 242/03 - 11.05.2005).

Normenkette:

BGB § 1629 Abs. 3 S. 1 ; ZPO § 114 § 233 ;

Gründe:

I. Die Parteien streiten um Kindesunterhalt, den die Klägerin für die seit der Trennung bei ihr lebenden gemeinsamen Kinder in Prozessstandschaft für diese geltend macht.