OLG Naumburg - Beschluss vom 13.08.2014
3 WF 152/14
Normen:
ZPO § 120a;
Fundstellen:
FamRZ 2015, 687
Vorinstanzen:
AG Stendal, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 434/11

Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch ein minderjähriges Kind

OLG Naumburg, Beschluss vom 13.08.2014 - Aktenzeichen 3 WF 152/14

DRsp Nr. 2014/18674

Maßgebliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse im Abänderungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe für die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen durch ein minderjähriges Kind

Wurde einem Minderjährigen für ein Unterhaltsverfahren Verfahrenskostenhilfe bewilligt, so sind nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens im Abänderungsverfahren nach § 120 a ZPO mit Blick auf einen etwaigen Prozesskostenvorschussanspruch des Kindes, der nach Abschluss eines Verfahrens nicht mehr besteht, nur noch auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Kindes selbst und nicht mehr auf die seines gesetzlichen Vertreters bzw. seines barunterhaltspflichtigen Elternteils abzustellen.

Auf die sofortige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 25.03.2014 ersatzlos aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 3 Abs. 2 FamGKG, Nr.1912 Anlage FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO).

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).

Normenkette:

ZPO § 120a;

Gründe: