Auf die sofortige Beschwerde der gesetzlichen Vertreterin des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Stendal vom 25.03.2014 ersatzlos aufgehoben.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 3 Abs. 2 FamGKG, Nr.1912 Anlage FamGKG, § 127 Abs. 4 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 und 2 ZPO).
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