OLG Stuttgart - Beschluss vom 31.10.2014
15 UF 113/14
Normen:
VersAusglG § 11 Abs. 1; VersAusglG § 11 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Heilbronn, vom 06.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 3160/12

Maßgebliche Rechnungsgrundlagen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung

OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.10.2014 - Aktenzeichen 15 UF 113/14

DRsp Nr. 2014/17266

Maßgebliche Rechnungsgrundlagen bei Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung

1. Eine in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers enthaltene Regelung, wonach für das im Rahmen der internen Teilung zugunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Versorgungsanrecht die aktuellen Rechnungsgrundlagen, also insbesondere der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommen, wird den Anforderungen des § 11 Abs. 1 VersAusglG nicht gerecht, sondern widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und ist daher gemäß § 134 BGB als nichtig anzusehen (Anschluss an OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113).2. Im Umfang der Unwirksamkeit der Teilungsordnung gelten gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend. Insbesondere kommt auf das zu begründende Anrecht der Rechnungszins zur Anwendung, der dem auszugleichenden Versorgungsanrecht zugrunde liegt.

Tenor

1.

Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heilbronn vom 6.5.2014 in Ziff. 2 Abs. 5 der Beschlussformel abgeändert und wie folgt neu gefasst:

2. 3. 4.