OLG Celle - Beschluß vom 26.02.2002
21 WF 187/01
Normen:
BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 114 § 115 ;
Fundstellen:
JurBüro 2002, 540
Vorinstanzen:
AG Burgwedel, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 101/01

Maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse minderjähriger Kinder; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundvermögens

OLG Celle, Beschluß vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 21 WF 187/01 - Aktenzeichen 21 WF 196/01

DRsp Nr. 2004/14499

Maßgebliche wirtschaftliche Verhältnisse minderjähriger Kinder; Pflicht zum Einsatz vermieteten Grundvermögens

»1. Kinder, die kein eigenes Einkommen haben, müssen ihre Prozesskosten aus dem Vermögen des sie betreuenden, prozesskostenvorschusspflichtigen Elternteils abdecken.2. Vermietetes Grundeigentum gehört nicht zum Schonvermögen im Sinne von § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG und ist für die Prozesskosten einzusetzen.

Normenkette:

BSHG § 88 Abs. 2 Nr. 7 ; ZPO § 114 § 115 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Klage auf Kindesunterhalt mangels Prozesskostenarmut in der Person der gesetzlichen Vertreterin (Klägerin zu 1) der Kläger zu 2 und 3 erstrebt, ist begründet.

Die (Erst-) Beschwerde der Klägerin hingegen, mit der sie sich gegen die Aufhebung der ihr persönlich für die Klage auf Ehegattenunterhalt bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin wehrt, ist unbegründet.

Weder die Klägerin zu 1 noch ihre Kinder, die Kläger zu 2 und 3, können mangels Prozesskostenarmut Prozesskostenhilfe für sich beanspruchen.