Die Beschwerde des Bezirksrevisors, mit der er die Versagung der Prozesskostenhilfe für die Klage auf Kindesunterhalt mangels Prozesskostenarmut in der Person der gesetzlichen Vertreterin (Klägerin zu 1) der Kläger zu 2 und 3 erstrebt, ist begründet.
Die (Erst-) Beschwerde der Klägerin hingegen, mit der sie sich gegen die Aufhebung der ihr persönlich für die Klage auf Ehegattenunterhalt bewilligten Prozesskostenhilfe auf die Beschwerde des Bezirksrevisors hin wehrt, ist unbegründet.
Weder die Klägerin zu 1 noch ihre Kinder, die Kläger zu 2 und 3, können mangels Prozesskostenarmut Prozesskostenhilfe für sich beanspruchen.
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