Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht die Vorschrift des § 56 e Satz 3 FGG nicht entgegen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 30.12.2002, 16 Wx 240/02).
Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.
Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mit dem Recht nicht - mehr - vereinbar, da im Hinblick auf die Namensbestimmung durch die erneute Heirat der Annehmenden eine neue Tatsache eingetreten, die sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnten.
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