OLG Köln - Beschluss vom 13.05.2003
16 Wx 102/03
Normen:
BGB § 1757 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 31.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 T 92/03
AG Köln, vom 17.02.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 53 XVI 28/02

Maßgeblicher Familienname des Angenommenen

OLG Köln, Beschluss vom 13.05.2003 - Aktenzeichen 16 Wx 102/03

DRsp Nr. 2003/10202

Maßgeblicher Familienname des Angenommenen

Der nach § 1757 Abs. 1 BGB maßgebliche Familienname des Annehmenden ist der Name, den dieser in dem Zeitpunkt führt, in dem der Name des Angenommenen rechtskräftig festgestellt wird.

Normenkette:

BGB § 1757 Abs. 1 ;

Gründe:

Die weitere Beschwerde ist gemäß den §§ 27, 29 Abs. 1 FGG statthaft und auch im übrigen zulässig. Der Zulässigkeit der weiteren Beschwerde steht die Vorschrift des § 56 e Satz 3 FGG nicht entgegen, wie der Senat bereits entschieden hat (vgl. Beschluss vom 30.12.2002, 16 Wx 240/02).

Die weitere Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts Köln ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats mit dem Recht nicht - mehr - vereinbar, da im Hinblick auf die Namensbestimmung durch die erneute Heirat der Annehmenden eine neue Tatsache eingetreten, die sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht zum Zeitpunkt ihrer Entscheidungen noch nicht berücksichtigen konnten.