Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Seligenstadt vom 04.03.2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Anrecht in Ziff. 3 des Tenors nicht bei der Versorgungsausgleichskasse, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen - Versicherungs-Nr. ... - zu begründen und nur bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung mit dem angegebenen Zinssatz zu verzinsen ist.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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