OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 01.10.2013
1 UF 121/13
Normen:
VersAusglG § 14; VersAusglG § 17; VersAusglG § 47; HGB § 253 Abs. 2 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 760
Vorinstanzen:
AG Seligenstadt, vom 04.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 642/09

Maßgeblicher Rechnungszins für die Berechnung des Barwerts einer extern auszugleichenden Versorgungsanwartschaft

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.10.2013 - Aktenzeichen 1 UF 121/13

DRsp Nr. 2013/23443

Maßgeblicher Rechnungszins für die Berechnung des Barwerts einer extern auszugleichenden Versorgungsanwartschaft

Bei der Errechnung des Barwerts einer extern auszugleichenden Versorgungsanwartschaft kann der Versorgungsträger grundsätzlich auf den Rechnungszins zurückgreifen, den er auch für die bilanzielle Bewertung von Rückstellungen und Altersvorsorgeverpflichtungen verwendet. Eine Grenze ist (in Niedrigzinsphasen) allerdings dort zu ziehen, wo der Rechnungszins nicht nur die aktuell marktüblichen Zinsen, sondern auch den von der der Bundesbank gemäß § 253 Abs. 2 S. 3 HGB regelmäßig festgelegten pauschalierten Rechnungszins überschreitet.

Die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1.) und die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Seligenstadt vom 04.03.2013 werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass das Anrecht in Ziff. 3 des Tenors nicht bei der Versorgungsausgleichskasse, sondern bei der Deutschen Rentenversicherung Hessen - Versicherungs-Nr. ... - zu begründen und nur bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung mit dem angegebenen Zinssatz zu verzinsen ist.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Beschwerdewert wird auf 1.000,- Euro festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

§ ;