OLG Dresden - Beschluss vom 10.10.2016
20 WF 1110/16
Normen:
ZPO § 114 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 463
MDR 2017, 171
Vorinstanzen:
AG Leipzig, vom 22.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 337 F 2312/16

Maßgeblicher Sach- und Streitstand bei Verzögerung der Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

OLG Dresden, Beschluss vom 10.10.2016 - Aktenzeichen 20 WF 1110/16

DRsp Nr. 2016/18047

Maßgeblicher Sach- und Streitstand bei Verzögerung der Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch

Der Entscheidung über ein Verfahrenskostenhilfegesuch ist grundsätzlich der Sach- und Streitstand zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des Gerichts zugrunde zulegen, wenn alsbald nach Entscheidungsreife über das Gesuch befunden wird. Eine im Verlauf des Verfahrens verschlechterte Erfolgsprognose ist allerdings nicht zu Lasten des bedürftigen Beteiligten zu berücksichtigen, wenn das Gericht bei pflichtgemäßer Verfahrensführung zu einem früheren Zeitpunkt über den Verfahrenskostenhilfeantrag hätte entscheiden müssen.

Die (sofortige) Beschwerde der Antragstellerin vom 25.08.2016 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Leipzig vom 22.07.2016 - 337 F 2312/16 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 Abs. 1;

Gründe:

I.