OLG Karlsruhe - Beschluss vom 13.08.2015
5 UF 222/14
Normen:
FamGKG § 34; FamGKG § 40; FamGKG § 51;
Fundstellen:
FamRB 2015, 421
NJW 2015, 3044
NJW 2015, 6

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Beschwerdewerts in Unterhaltssachen

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 13.08.2015 - Aktenzeichen 5 UF 222/14

DRsp Nr. 2015/14951

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Beschwerdewerts in Unterhaltssachen

Bei der Berechnung des Verfahrenswertes für Beschwerden in Unterhaltssachen ist der Stichtag für die Abgrenzung zwischen rückständigem und laufendem Unterhalt nicht der Eingang des Klagantrages, sondern der Eingang der Beschwerde, wobei der Wert grundsätzlich nach § 40 Abs. 2 FamGKG auf den Wert des erstinstanzlichen Verfahrens begrenzt ist.

Tenor

Der Verfahrenswertbeschluss vom 13.04.2015 wird auf Anregung des Bevollmächtigten der Antragstellerin dahingehend abgeändert, dass der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren auf 30.135 € festgesetzt wird.

Normenkette:

FamGKG § 34; FamGKG § 40; FamGKG § 51;

Gründe

I.

Zur Überprüfung steht die Festsetzung des Verfahrenswertes für eine Beschwerde wegen Trennungsunterhalts.