OLG Karlsruhe - Urteil vom 19.07.2013
5 UF 288/11
Normen:
BGB § 1384; BGB § 1378 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2014, 940
Vorinstanzen:
AG Villingen, vom 10.11.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 285/99

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Rechtskraft der Scheidung vor dem 01.09.2009

OLG Karlsruhe, Urteil vom 19.07.2013 - Aktenzeichen 5 UF 288/11

DRsp Nr. 2014/4952

Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinnausgleichs bei Rechtskraft der Scheidung vor dem 01.09.2009

Die zum 01.09.2009 geänderte Neufassung des § 1384 BGB, nach der im Falle der Ehescheidung für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags tritt, ist nicht anwendbar, wenn die Scheidung vor dem Stichtag 01.09.2009 rechtskräftig geworden ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Antragstellerin gegen das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Villingen-Schwenningen vom 10.11.2011, AZ: 3 F 285/99 (GÜ), wird zurückgewiesen.

2.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin kann die Vollstreckung durch den Antragsgegner durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1384; BGB § 1378 Abs. 2; EGBGB Art. 229 § 20 Abs. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um Zugewinnausgleich. Stichtag für das Anfangsvermögen ist der 29.11.1991 und für das Endvermögen der 04.11.1999.