OLG Düsseldorf - Urteil vom 06.01.2005
II-4 UF 174/04
Normen:
BGB § 1361 ; BGB § 1573 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
AG Ratingen, vom 09.06.2004

Maßgeblicher Zeitpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs

OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.01.2005 - Aktenzeichen II-4 UF 174/04

DRsp Nr. 2005/4854

Maßgeblicher Zeitpunkt der ehelichen Lebensverhältnisse für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs

Die für die Bemessung des Unterhaltsanspruchs maßgebenden ehelichen Lebensverhältnisse werden durch die Einkommensverhältnisse der Parteien im Zeitpunkt der Rechtskraft der Scheidung bestimmt.

Normenkette:

BGB § 1361 ; BGB § 1573 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Parteien sind Eheleute, die im Verbund mit der Scheidung um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 5.11.2004 streiten.

Die Parteien haben am 2.5.1994 geheiratet. Der Ehe entstammen die Kinder H. ( * 2.3.1996 ) und K. ( * 18.10.1997 ). Getrennt haben sich die Eheleute in 12/01. Die Kinder leben seit der Trennung im Haushalt der Antragstellerin.

Die Antragstellerin ( 38 Jahre ) ist selbständig tätig und betreibt als Einzelunternehmerin einen Messe- und Veranstaltungsservice. Sie beabsichtigt, das Gewerbe zum 31.12.2004 aufzugeben ( Bl. 171 ). Die Antragstellerin lebt seit 8/04 eheähnlich mit dem Zeugen Dr. D. zusammen.

Der Beklagte ( 42 Jahre ) ist Dipl.-Ingenieur. Er ist als Geschäftsführer der Fa. P. Verwaltungsgesellschaft mbH tätig.

Die Antragstellerin hat im Verbund mit der Scheidung einen nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.585,82 EUR verlangt. Der Antragsgegner hat die Abweisung der Unterhaltsklage beantragt und sich auf Leistungsunfähigkeit berufen.