OLG Karlsruhe - Beschluss vom 09.03.2016
5 UF 213/15
Normen:
BGB § 1605 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2016, 422
NJW 2016, 8
Vorinstanzen:
AG Lahr, vom 05.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 172/14

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sperrfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 09.03.2016 - Aktenzeichen 5 UF 213/15

DRsp Nr. 2016/5502

Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Sperrfrist gem. § 1605 Abs. 2 BGB

Für die Sperrfrist für eine erneute Auskunft nach § 1605 Abs. 2 BGB ist bei gerichtlichen Beschlüssen auf den Schluss der mündlichen Verhandlung bzw. auf den entsprechenden Zeitpunkt bei schriftlichem Verfahren abzustellen.

Tenor

Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 1605 Abs. 2;

Gründe

I.

Im streitgegenständlichen Teilbeschluss geht es um die isolierte Zurückweisung eines Antrags auf Auskunftserteilung sowie auf Vorlage von Gehaltsbescheinigungen.