1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 2. August 2012 - 54 F 297/12 EAGS VKH1 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet
Das Familiengericht hat dem Antragsteller zu Recht die für das vorliegende einstweiligen Anordnungsverfahren nachgesuchte Verfahrenskostenhilfe mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert (§§
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