Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.
Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, damit das Amtsgericht in eigener Verantwortung und unter Wahrung des Instanzenzuges über die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers entscheiden kann. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§§ 76 I FamFG, 114 II ZPO) kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.
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