OLG Brandenburg - Beschluss vom 18.04.2018
13 WF 68/18
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 76 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2018, 1339
FuR 2018, 603
Vorinstanzen:
AG Senftenberg, vom 12.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 32 F 341/17

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mutwilligkeit eines Antrags auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

OLG Brandenburg, Beschluss vom 18.04.2018 - Aktenzeichen 13 WF 68/18

DRsp Nr. 2018/9036

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Mutwilligkeit eines Antrags auf Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge

1. Der Beurteilungszeitpunkt für die Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung liegt im Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe. 2. Auf einen erfolglosen Versuch der Prozessvermeidung kann die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung nicht gestützt werden, auch wenn die Erfolglosigkeit nicht von vornherein auf der Hand lag, sondern sich erst nach Verfahrensbeginn aus dem Verhalten des Antragsgegners ergibt.

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Senftenberg vom 12. März 2018 aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Senftenberg zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2 S. 2; FamFG § 76 Abs. 1;

Gründe:

Die Beschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache, damit das Amtsgericht in eigener Verantwortung und unter Wahrung des Instanzenzuges über die Hilfsbedürftigkeit des Antragstellers entscheiden kann. Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung (§§ 76 I FamFG, 114 II ZPO) kann dem Antragsteller nicht entgegengehalten werden.