OLG Saarbrücken - Beschluss vom 24.05.2012
6 UF 148/11
Normen:
FamFG § 52; FamFG § 52 Abs. 2;
Fundstellen:
FuR 2013, 55
NJW-RR 2012, 1092
Vorinstanzen:
AG Saarbrücken, vom 23.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 54 F 473/10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 6 UF 148/11

DRsp Nr. 2012/13936

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse

1. Das Hauptsacheverfahren nach § 52 FamFG dient der Überprüfung der zuvor erlassenen einstweiligen Anordnung unter umfassender Prüfung der Sach- und Rechtslage. 2. Kann allenfalls ein Anspruch auf ratenweisen Verfahrenskostenzuschuss bestehen, so kommt es wegen des Charakters des Vorschussanspruchs auf die Leistungsfähigkeit des Vorschussverpflichteten ab Fälligkeit der ersten Raten an. Liegen daher im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Hauptsacheverfahrens Einkommensbelege für den Zeitraum vor, in dem die in der einstweiligen Anordnung angeordneten Raten zu leisten waren, so müssen diese aktuellen Belege verwertet werden. Die Unterlagen zu den Auskünften für zurückliegende Zeiträume, auf die noch die einstweilige Anordnung gegründet und deren Zahlen im Wege der Prognose fortgeschrieben wurden, können nicht mehr herangezogen werden.

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Saarbrücken vom 23. August 2011 - 54 F 473/10 UE - abgeändert und der Antrag der Antragstellerin abgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten beider Rechtszüge.

Normenkette:

FamFG § 52; FamFG § 52 Abs. 2;

Tatbestand: