OLG Köln - Beschluss vom 01.08.2011
II-4 UF 103/11
Normen:
GewSchG § 1 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2012, 645
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 01.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 11 F 422/10

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Anordnungen nach dem GewaltschutzG

OLG Köln, Beschluss vom 01.08.2011 - Aktenzeichen II-4 UF 103/11

DRsp Nr. 2012/2696

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über Anordnungen nach dem GewaltschutzG

» Maßgeblicher Zeitpunkt für die Prüfung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz1 Abs. 1 S. 1 GewSchG) (noch) vorliegen, ist der Zeitpunkt der Entscheidungsreife. Sind im Beschwerdefahren die Voraussetzungen für die Anordnung von Maßnahmen nach dem Gewaltschutzgesetz nicht (mehr) gegeben, ist der im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte (ursprünglich berechtigte) Gewaltschutzantrag mangels Erforderlichkeit abzuweisen. § 1 Abs. 1 S. 1 GewSchG setzt nämlich voraus, dass die angeordneten Maßnahmen zur Abwendung weiterer Verletzungen erforderlich sind. Das setzt eine Wiederholungsgefahr voraus, die durch die Verletzungshandlung i. d. R. indiziert wird. Haben sich aber seit Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung die Verhältnisse derart geändert, dass ein Aufeinandertreffen der Verfahrensbeteiligten nicht mehr zu erwarten ist, fehlt es an der Wiederholungsgefahr und damit an der Erforderlichkeit für die Anordnung weiterer Gewaltschutzmaßnahmen.«

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegner wird der Beschluss des Amtsgerichts Eschweiler vom 1.3.2011 - 11 F 422/10 - abgeändert.

Die Anträge der Antragsteller nach dem Gewaltschutzgesetz werden zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.