BGH - Urteil vom 15.10.2003
XII ZR 23/01
Normen:
BGB § 1371 Abs. 2 § 1376 Abs. 2 §§ 1378 1384 1967 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 524
FamRZ 2004, 527
FuR 2004, 425
MDR 2004, 512
NJW 2004, 1321
ZEV 2004, 159
ZNotP 2004, 202
Vorinstanzen:
OLG Braunschweig,
AG Braunschweig,

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung eines Nießbrauchs und von Wohn- und Wohnnutzungsrechten; Zeitwert zukünftiger Leistungen

BGH, Urteil vom 15.10.2003 - Aktenzeichen XII ZR 23/01

DRsp Nr. 2004/2173

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des Endvermögens; Berücksichtigung eines Nießbrauchs und von Wohn- und Wohnnutzungsrechten; Zeitwert zukünftiger Leistungen

»a) Das Endvermögen eines Ehegatten, der während eines rechtshängigen Scheidungsverfahrens, in dem die Ehe voraussichtlich geschieden worden wäre, verstorben ist, ist auch dann nach dem Berechnungsstichtag des § 1384 BGB zu ermitteln, wenn der überlebende Ehegatte durch Testament als Erbe ausgeschlossen wurde und den güterrechtlichen Zugewinnausgleich verlangt (im Anschluß an Senatsurteil BGHZ 99, 304).b) Der einem Ehegatten zustehende Nießbrauch an einem Grundstück ist mit seinem zum Bewertungsstichtag gemäß § 1384 BGB gegebenen objektiven Wert im Zugewinnausgleich zu berücksichtigen (im Anschluß an Senatsurteil vom 1. Oktober 1986 - IVb ZR 69/85 - FamRZ 1986, 1196).c) Zur Bewertung von Miteigentumsanteilen an einem Grundstück, das mit Wohn- und Wohnnutzungsrechten belastet ist, im Endvermögen.d) Zur Ermittlung des Zeitwerts künftiger Leistungen (hier: aus Nießbrauch und Wohnrecht) ist auf einen Zinssatz abzustellen, der aus einer langfristigen Beobachtung der maßgebenden wirtschaftlichen Orientierungsgrößen gewonnen ist (im Anschluß an Senatsbeschluß vom 23. Juli 2003, FamRZ 2003, 1639).«

Normenkette:

BGB § 1371 Abs. 2 § 1376 Abs. 2 §§ 1378 1384 1967 ;