Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 4. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 13. Juni 2001 - 9 F 208/99 - in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2003 - 9 UF 455/01 - wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.402,50 € auf die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2011 begrenzt wird.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.
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