OLG Koblenz - Urteil vom 30.09.2009
9 UF 230/09
Normen:
ZPO § 323 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 318
FuR 2010, 43
OLGReport-Koblenz 2009, 949
Vorinstanzen:
AG Trier, vom 04.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 F 432/08

Maßgeblicher Zeitpunkt für ein Abänderungsverfahren bei Zurücknahme der Berufung im Erstverfahren

OLG Koblenz, Urteil vom 30.09.2009 - Aktenzeichen 9 UF 230/09

DRsp Nr. 2009/23075

Maßgeblicher Zeitpunkt für ein Abänderungsverfahren bei Zurücknahme der Berufung im Erstverfahren

1. Wird die Berufung im Erstverfahren zurückgenommen, ist im Abänderungsverfahren im Rahmen des § 323 Abs. 2 ZPO der Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn die Berufungsrücknahme nach der mündlichen Verhandlung erfolgt. 2. Im Abänderungsverfahren kann der Einwand, der Unterhalt sei zeitlich zu befristen, auch dann noch zulässig erhoben werden, wenn die mündliche Verhandlung des Erstverfahrens nach der Veröffentlichung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 12. April 2006 (FamRZ 2006, 1008) statttgefunden hat.

Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 4. März 2009 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Trier vom 13. Juni 2001 - 9 F 208/99 - in der Fassung des Urteils des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. Januar 2003 - 9 UF 455/01 - wird dahingehend abgeändert, dass die Verpflichtung des Klägers zur Zahlung nachehelichen Unterhalts in Höhe von 1.402,50 € auf die Zeit bis einschließlich 31. Dezember 2011 begrenzt wird.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3.