OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2000 - Aktenzeichen 2 UF 241/99
DRsp Nr. 2005/7354
Maßgeblicher Zeitpunkt für Zugewinnausgleich
Maßgeblicher Stichtag für die Berechnung des Zugewinns ist der Stichtag des Scheidungsantrags auch dann, wenn zunächst ein unbegründeter Antrag auf Eheaufhebung gestellt worden ist.