OLG Zweibrücken - Beschluss vom 09.12.2015
3 W 115/15
Normen:
EGBGB art 5 abs 1 satz 2; EGBGB art 14 abs 1 nr 1; EGBGB art 15 abs 1; GBO § 47 abs 1;
Fundstellen:
FGPrax 2016, 113
NJW 2016, 1185
Vorinstanzen:
AG Grünstadt, vom 02.10.2015

Maßgebliches Ehegüterrecht bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider EhegattenVerfahren des Grundbuchamts bei Eintragung von Ehegatten italienischer Staatsangehörigkeit als Eigentümer im Grundbuch

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.12.2015 - Aktenzeichen 3 W 115/15

DRsp Nr. 2016/1760

Maßgebliches Ehegüterrecht bei ausländischer Staatsangehörigkeit eines oder beider Ehegatten Verfahren des Grundbuchamts bei Eintragung von Ehegatten italienischer Staatsangehörigkeit als Eigentümer im Grundbuch

1. Nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 EGBGB bestimmt sich in Abweichung zu den Art. 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB das maßgebliche Ehegüterrecht nach deutschem Recht nur, wenn einer der Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besaß.2. Zum Umfang der Prüfungspflicht des Grundbuchamtes bei der Eintragung von Ehegatten mit italienischer Staatsnagehörigkeit als Eigentümer in das Grundbuch, wenn einer von ihnen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.

Tenor

1.

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2.

Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens zu tragen.

3.

Der Gegenstandswert wird für das Rechtsbehelfsverfahren auf 285.000 € festgesetzt.

Normenkette:

EGBGB art 5 abs 1 satz 2; EGBGB art 14 abs 1 nr 1; EGBGB art 15 abs 1; GBO § 47 abs 1;

Gründe

I.

Die Beschwerdeführer wenden sich gegen die Verweigerung einer Eigentumsumschreibung im Grundbuch.