OLG Stuttgart - Beschluss vom 09.02.2015
17 WF 172/14
Normen:
Art. 15 Abs. 1 EGBGB; Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB; Art. 4 Abs. 1 EGBGB; Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB;
Fundstellen:
FamRB 2015, 162
FamRZ 2015, 1616
IPRax 2016, 611
NJW-RR 2015, 838
Vorinstanzen:
AG Waiblingen, vom 11.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 187/14

Maßgebliches eherechtliches Güterrecht zwischen Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten im Rahmen der Nachfolgestaaten Jugoslawiens

OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015 - Aktenzeichen 17 WF 172/14

DRsp Nr. 2015/4342

Maßgebliches eherechtliches Güterrecht zwischen Ehegatten unterschiedlicher Staatsangehörigkeiten im Rahmen der Nachfolgestaaten Jugoslawiens

1. Der güterrechtliche Ausgleich zwischen Ehegatten, die bei Eheschließung die jugoslawische Staatsangehörigkeit besaßen und mit dem Zerfall des jugoslawischen Staates Staatsangehörigkeiten unterschiedlicher Nachfolgestaaten erworben haben, richtet sich nach der Teilrechtsordnung, mit der die Beteiligten bei der Eheschließung am engsten verbunden waren. Das interlokale Privatrecht des früheren jugoslawischen Gesamtstaats ist für die Bestimmung des anwendbaren Rechts nicht heranzuziehen.2. Stellt das internationale Privatrecht des maßgeblichen Nachfolgestaates für die Bestimmung des anwendbaren Rechts mangels gemeinsamer Staatsangehörigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt der Ehegatten ab und befand sich dieser bereits zum Zeitpunkt der Eheschließung in Deutschland, so ist die Rückverweisung auf das deutsche Sachrecht zu beachten.

Tenor

1.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Beschwerde - der Verfahrenskostenhilfe versagende Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waiblingen vom 11.07.2014

abgeändert:

2.