OLG Brandenburg - Beschluss vom 01.12.2016
10 UF 101/15
Normen:
VersAusglG § 3 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Strausberg, vom 07.07.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 223/14

Maßgebliches Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag

OLG Brandenburg, Beschluss vom 01.12.2016 - Aktenzeichen 10 UF 101/15

DRsp Nr. 2017/16393

Maßgebliches Ende der Ehezeit für den Versorgungsausgleich bei verfrühtem Scheidungsantrag

Gem. § 3 Abs. 1 VersAusglG ist Stichtag für die Durchführung des Versorgungsausgleichs der letzte Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags. Das gilt auch im Falle verfrühter Antragstellung vor Ablauf des Trennungsjahres.

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 7. Juli 2015 in seinem Ausspruch über den Versorgungsausgleich (Ziffer II. der Beschlussformel) teilweise (Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 3.) abgeändert.

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der F... Lebensversicherung (Versicherungsnummer 965/147144-T-71) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 7.240,79 € nach Maßgabe der Teilungsordnung LB7527, Stand 3. November 2009, bezogen auf den 30. Juni 2014, übertragen.

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der F... Lebensversicherung (Versicherungsnummer 965/147139-W-71) zugunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 1.118,77 € bei der Deutschen Rentenversicherung ..., bezogen auf den 30. Juni 2014, begründet.