OLG Köln - Beschluss vom 15.10.2010
4 WF 177/10
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 3; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 4;
Fundstellen:
amRBInt 2011, 27
Vorinstanzen:
AG Brühl, vom 31.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 33 F 184/10

Maßgebliches Recht bei Scheidung türkischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland

OLG Köln, Beschluss vom 15.10.2010 - Aktenzeichen 4 WF 177/10

DRsp Nr. 2010/19248

Maßgebliches Recht bei Scheidung türkischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland

Wird bei einer Scheidung türkischer Staatsangehöriger in der Bundesrepublik Deutschland der Scheidungsantrag auf Art. 166 des türkischen ZGB gestützt, so ist die Entscheidung des türkischen Gesetzgebers, wonach unter bestimmten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht besteht, von den deutschen Gerichten zu beachten.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Brühl vom 31.08.2010 - 33 F 184/10 -, mit welchem sein Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für vorliegendes Scheidungsverfahren zurückgewiesen worden ist, wird zurückgewiesen.

Normenkette:

EGBGB Art. 17 Abs. 1 S. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 3; ZGB Türkei Art. 166 Abs. 4;

Gründe

Die gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 114, 115, 127 Abs. 2 S. 2 ZPO analog zulässige – insbesondere frist- und formgerecht eingelegte – sofortige Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat das Familiengericht dem Antragsteller die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe verweigert, weil er nicht glaubhaft gemacht hat, dass die Ehescheidungsvoraussetzungen nach türkischem Recht vorliegen.