OLG Karlsruhe - Beschluss vom 04.06.2012
14 Wx 23-11
Normen:
BGB § 1617 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 224 § 3; PStG 49 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 387
Vorinstanzen:
AG Freiburg, vom 09.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen III 19/10

Maßgebliches Recht für das Namensrecht nach dem 31.03.1994 geborener Kinder

OLG Karlsruhe, Beschluss vom 04.06.2012 - Aktenzeichen 14 Wx 23-11

DRsp Nr. 2012/14998

Maßgebliches Recht für das Namensrecht nach dem 31.03.1994 geborener Kinder

1. Keine entsprechende Anwendung des Art. 224 § 3 EGBGB, wenn das ältere Geschwisterkind mit dem aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen nach dem 31.3.1994 geboren ist. 2. Die Bindungswirkung des § 1617 Abs. 1 S. 3 BGB erfasst nicht einen aus den Namen der Eltern zusammengesetzten Geburtsnamen, der dem älteren Geschwisterkind aufgrund einer Rechtswahl zugunsten eines ausländischen Rechts erteilt worden war.

1. Die Beschwerde der weiteren Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen den Beschluß des Amtsgerichts Freiburg vom 9.3.2011 (61 UR III 19/10) wird zurückgewiesen.

2. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 3.000.- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1617 Abs. 1 S. 3; EGBGB Art. 224 § 3; PStG 49 Abs. 2;

Gründe: