OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 20.02.2019
8 UF 171/18
Normen:
EGBGB § 14; BGB § 288; BGB § 291; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
AG Hanau, vom 31.08.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 61 F 1113/16

Maßgebliches Recht für den Anspruch eines Ehegatten aufgrund der Vereinbarung einer Morgengabe nach türkischem RechtAnforderungen an die Form der Vereinbarung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 20.02.2019 - Aktenzeichen 8 UF 171/18

DRsp Nr. 2019/6180

Maßgebliches Recht für den Anspruch eines Ehegatten aufgrund der Vereinbarung einer Morgengabe nach türkischem Recht Anforderungen an die Form der Vereinbarung

Orientierungssätze: 1. Das Rechtsverhältnis der Ehegatten über die Vereinbarung einer Morgengabe (türkisch: mihri mueccel) unterliegt türkischem Sachrecht, wenn beide Ehegatten zur Zeit der Eheschließung türkische Staatsangehörige waren und einer von ihnen es noch ist. 2. Nach türkischen Sachrecht handelt es sich bei einer solchen Vereinbarung um einen formfrei abschließbaren Schenkungsvertrag (Anschluss an OLG Nürnberg Beschluss vom 25. Januar 2001 - 7 WF 3677/00 -, juris).

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin vom 04.09.2018 wird der am 31.08.2018 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hanau abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird geboten, an die Antragstellerin Euro 2.000,01 zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Antragstellerin 1/3 und der Antragsgegner 2/3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Beschwerdewert: € 2.000,01

Normenkette:

EGBGB § 14; BGB § 288; BGB § 291; FamFG § 113 Abs. 1 S. 2;

Gründe

Wegen der festgestellten Tatsachen nimmt der Senat Bezug auf die angefochtene Entscheidung sowie die heutige Beweisaufnahme.