OLG Stuttgart - Beschluss vom 07.12.2009
15 UF 208/09
Normen:
FGG -RG Art. 111; VersAusglG § 48;
Fundstellen:
FamRB 2010, 233
Vorinstanzen:
AG Leonberg, vom 05.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 516/08

Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Voraussetzungen einer Vereinbarung über den Wert der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzutreffender Anwendung des neuen Rechts

OLG Stuttgart, Beschluss vom 07.12.2009 - Aktenzeichen 15 UF 208/09

DRsp Nr. 2010/7559

Maßgebliches Recht für den Versorgungsausgleich in Übergangsfällen; Voraussetzungen einer Vereinbarung über den Wert der Startgutschrift in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes; Entscheidung des Berufungsgerichts bei unzutreffender Anwendung des neuen Rechts

1.Die Vorschriften des Art. 111 FGG -RG und des § 48 VersAusglG über das anwendbare materielle und Verfahrensrecht stehen nicht zur Disposition der Beteiligten. 2. Eine in Fällen einer unwirksamen Startgutschrift getroffene Vereinbarung über den Wert des Anrechts eines Ehegatten auf Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes bedarf der Zustimmung jedenfalls des betroffenen Versorgungsträgers. 3. Bei unzutreffender Anwendung des ab 01.09.2009 geltenden Rechts kommt eine Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung des Verfahrens an das Familiengericht in Betracht.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 3 wird das Urteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Leonberg vom 05.10.2009 in Nr. 2 und 3 der Entscheidungsformel

aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens an das Amtsgericht - Familiengericht - Leonberg

zurückverwiesen.

3. Die Rechtsbeschwerde wird

zugelassen.

Beschwerdewert: 2.000,00 €

Normenkette:

FGG -RG Art. 111; VersAusglG § 48;

Gründe: