OLG Bremen - Beschluss vom 24.05.2012
4 UF 43/12
Normen:
BGB § 1773; BGB § 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1; KSÜ Art. 2; KSÜ Art. 5 Abs. 1; KSÜ Art. 15 Abs. 1; Liberian Code of Law;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 312
Vorinstanzen:
AG Bremerhaven, vom 06.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 62 F 2415/10

Maßgebliches Recht für die Beendigung einer für einen 19 Jahre alten Liberianer bestellten Vormundschaft

OLG Bremen, Beschluss vom 24.05.2012 - Aktenzeichen 4 UF 43/12

DRsp Nr. 2012/14026

Maßgebliches Recht für die Beendigung einer für einen 19 Jahre alten Liberianer bestellten Vormundschaft

Das auf die Beendigung einer im Inland für einen 19 Jahre alten Liberianer bestellten Vormundschaft anzuwendende Recht bestimmt sich nach Art. 24 Abs. 1 Satz 1 EGBGB, so dass nach liberianischem Recht für den Eintritt der Volljährigkeit des Mündels auf die Vollendung des 21. Lebensjahres abzustellen ist.

1. Die Beschwerde des Jugendamtes gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bremen vom 06.03.2012 wird zurückgewiesen.

2. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1773; BGB § 1882; EGBGB Art. 24 Abs. 1 S. 1; KSÜ Art. 2; KSÜ Art. 5 Abs. 1; KSÜ Art. 15 Abs. 1; Liberian Code of Law;

Gründe: