1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 7. April 2014 - 2 F 157/13 S - wird zurückgewiesen.
2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
I.
Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe der dem Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt zustehenden Verfahrenskostenhilfevergütung.
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