OLG Saarbrücken - Beschluss vom 07.05.2014
6 WF 72/14
Normen:
RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 15;
Vorinstanzen:
AG Lebach, vom 07.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 157/13

Maßgebliches Recht für die Berechnung der Verfahrenskostenhilfegebühren des beigeordneten Rechtsanwalts in Übergangsfällen

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 07.05.2014 - Aktenzeichen 6 WF 72/14

DRsp Nr. 2014/14068

Maßgebliches Recht für die Berechnung der Verfahrenskostenhilfegebühren des beigeordneten Rechtsanwalts in Übergangsfällen

Die Verfahrenskostenhilfegebühren des beigeordneten Rechtsanwalts sind auch dann nach dem bis zum 31.7.2013 geltenden Gebührenrecht zu berechnen, wenn die Beiordnung zwar nach diesem Stichtag erfolgt ist, der Auftrag zum Tätigwerden im Verfahren aber schon vor dem Stichtag - unabhängig von der erstrebten Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe - erteilt worden ist. Zu den Anforderungen an einen Auftrag, den Scheidungsantrag lediglich unter der Bedingung der Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe zu stellen (hier verneint).

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - in Lebach vom 7. April 2014 - 2 F 157/13 S - wird zurückgewiesen.

2. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

RVG § 60 Abs. 1 S. 1; RVG § 15;

Gründe:

I.

Gegenstand der Beschwerde ist die Höhe der dem Beschwerdeführer als beigeordneter Rechtsanwalt zustehenden Verfahrenskostenhilfevergütung.