OLG Celle - Beschluss vom 15.08.2011
10 WF 73/11
Normen:
EGBGB Art. 17 Abs. 1; EGBGB Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2; NiederlAbk IRN Art. 8 Abs. 2;
Fundstellen:
FamRBInt 2012, 2
FamRZ 2012, 383
Vorinstanzen:
AG Hannover, vom 10.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 604 F 5097/09

Maßgebliches Recht für die Scheidung iranischer Eheleute

OLG Celle, Beschluss vom 15.08.2011 - Aktenzeichen 10 WF 73/11

DRsp Nr. 2011/15335

Maßgebliches Recht für die Scheidung iranischer Eheleute

1. Für die von einem deutschen Gericht auszusprechende Scheidung von Eheleuten, die bei Eheschließung ausschließlich eine gemeinsame ausländische (hier: iranische) Staatsangehörigkeit hatten und diese Staatsangehörigkeit nie verloren haben, ist (iranisches) Heimatrecht gemäß Artt. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 2. Alt. EGBGB berufen, wenn der antragstellende Ehemann im Zeitpunkt des Eintritts der Rechthängigkeit zusätzlich die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. 2. Hat der Ehemann seine bei Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages vorhandene zusätzliche deutsche Staatsangehörigkeit im Laufe des schwebenden Verbundverfahrens verloren und sind beide Eheleute wieder allein iranische Staatsangehörige, so ist gemäß Art. 8 Abs. 2 NiederdlAbk IRN umfassend und ausschließlich iranisches Sachrecht berufen. 3. Die Frage des berufenen Sachrechts stellt in dieser Ausgangslage keine entscheidungserhebliche, bislang nicht abschließend geklärte schwierige Rechtfrage dar, die eine Erstreckung von Verfahrenskostenhilfe auf Ansprüche in Folgesachen, die allein unter Anwendung deutschen Sachrechtes in Betracht kommen, begründen könnte, da sowohl Art. 8 Abs. 2 NiederlAbk IRN als auch Artt. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB übereinstimmend zur Anwendbarkeit iranischen Sachrechts führen.