OLG Nürnberg - Beschluss vom 31.10.2013
10 UF 1073/13
Normen:
ZGB Türkei Art. 167;
Fundstellen:
FamRB 2014, 85
FamRZ 2014, 835
Vorinstanzen:
AG Nürnberg, vom 16.05.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 112 F 999/13

Maßgebliches Recht für die Scheidung türkischer Staatsangehöriger in Übergangsfällen

OLG Nürnberg, Beschluss vom 31.10.2013 - Aktenzeichen 10 UF 1073/13

DRsp Nr. 2013/24508

Maßgebliches Recht für die Scheidung türkischer Staatsangehöriger in Übergangsfällen

Wurde vor dem 21.06.2012 eine Trennung von Ehegatten nach türkischem Recht ausgesprochen, so findet auf einen nach dem 21.06.2012 anhängig gemachten und (auch) auf den Ablauf der Trennungszeit gestützten Scheidungsantrag ebenfalls türkisches Scheidungsrecht Anwendung.

Tenor

I.

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Nürnberg vom 16.05.2013 wird zurückgewiesen.

II.

Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III.

Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 9.900,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZGB Türkei Art. 167;

Gründe

I.

Die Beteiligten - beide türkische Staatsangehörige - haben am 12.02.2010 vor dem türkischen Generalkonsulat in Nürnberg die Ehe geschlossen. Sie haben sich am 08.04.2011 getrennt und wollen geschieden werden. Ihr Streit geht darum, ob die Scheidung nach deutschem oder nach türkischem Recht zu erfolgen hat.

Dem vorliegenden Verfahren vorausgegangen ist das Verfahren 112 F 1381/11 des Amtsgerichts Nürnberg. Ein dort gestellter Scheidungsantrag des Antragstellers vom 15.04.2011 führte dazu, dass mit Endbeschluss vom 10.2.2012 die Trennung der Ehegatten für ein Jahr ausgesprochen wurde. Diese Entscheidung wurde von den Beteiligten nicht angefochten.